1. Gibt es eine tarifvertragliche Regelung über die Mindesthöhe des Lohnes, so gilt diese, wenn der Arbeitsvertrag Bezug auf den Tarifvertrag nimmt.
2. Andernfalls gilt das im Arbeitsvertrag Vereinbarte. Insoweit ist im Gesetz nach unten hin keine Untergrenze geregelt: Es gibt also keinen gesetzlichen Mindestlohn. Unterschreitet der Lohn allerdings eine gewisse Grenze - man spricht dann von einem sog. Hungerlohn - ist die Vereinbarung nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt, § 138 BGB. Die Frage, wann ein Hungerlohn gegeben ist, bestimmt sich nach dem am Arbeitsort Üblichen. Die Grenze hierfür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei zwei Dritteln des Tariflohnes.
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