Geregelt ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ( EFZG).
1. Grundsatz
Fällt die Arbeit wegen eines Feiertages aus,
muss der Arbeitgeber diejenige Vergütung bezahlen, die der Arbeitnehmer ohne
den Feiertag verdient hätte (= Entlohnung wie an einem normalen Arbeitstag).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht unabhängig von der
Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Umfanges der zu leistenden Arbeit.
2. Ausnahmen
Fällt der Feiertag in eine Kurzarbeitsperiode, so unterstellt § 2 Abs. 2 EFZG, dass die Arbeit infolge des Feiertages ausfällt. Der Arbeitnehmer erhält dann nur eine Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes, auf das er Lohnsteuer aber keine Sozialabgaben leisten muss.
Fehlt der Arbeitnehmer am Tag vor oder nach dem
Feiertag unentschuldigt, so fällt die Lohnfortzahlung ganz aus, § 2 Abs. 3
EFZG.
Das gilt nach der Rechtsprechung übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei
einer zusammenhängenden Freizeit (z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr)
bereits einen Tag früher oder einen Tag zu lange "Ferien"
macht.
Andererseits darf der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht vereinbaren, dass
dieser über eine Feiertagsperiode eine unbezahlte Freistellung nimmt. Das
Bundesarbeitsgericht hat insoweit entschieden, dass die Entgeltfortzahlung am
Feiertag zwingenden Charakter hat. Wird sie vertraglich ausgeschlossen, so ist
dies unwirksam.
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