Ist im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über die Vergütung der Arbeitsleistung geregelt - was nur selten der Fall sein wird - und greift auch keine tarifvertragliche Regelung hinsichtlich der Vergütung ein, so heißt dies nicht, dass die Arbeit unentgeltlich zu erbringen ist.
§ 612 Abs. 1 BGB ordnet insoweit an, dass eine
Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (also nicht bei
Tätigkeiten, die aus reiner Gefälligkeit übernommen wurden). Nach § 612 Abs. 2
BGB schuldet der Arbeitgeber die sogenannte taxmäßige Vergütung, wenn
die Umstände keine anderen Rückschlüsse zulassen. Taxen sind hoheitlich
festgesetzte Gebühren: Als Beispiele mögen hier die ärztlichen und
zahnärztlichen Gebühren dienen.
Existiert eine solche Taxe nicht, so muss der Arbeitgeber die für solche
Tätigkeiten übliche Vergütung zahlen. Insoweit wird regelmäßig der
Tariflohn für vergleichbare Tätigkeiten heranzuziehen sein.
Gibt es auch insoweit keine Anhaltspunkte zur Ermittlung des Lohnes (z.B. weil
ein Tarifvertrag fehlt), kann der Arbeitnehmer die Vergütung nach billigem
Ermessen selbst festsetzen, §§ 315, 316 BGB. Dabei muss er
berücksichtigen, dass die Forderung im Streitfall auch durchsetzbar sein muss.
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