Bei so manch einem gehen die Vorstellungen über den Lebensstandard um einiges über das hinaus, was er sich leisten kann. Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, so kann er auch in den Lohnanspruch des Arbeitnehmers pfänden. Allerdings sind dem Gläubiger hier gewisse Grenzen gesetzt. Dem Schuldner soll nämlich auch weiterhin eine - wenn auch (wesentlich) bescheidenere - Lebensführung möglich bleiben.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO):
1. Nach § 850 Abs. 4 ZPO unterliegt das gesamte in Geld zahlbare Arbeitseinkommen dem Pfändungsschutz. Hierbei kommt es nicht auf die Bezeichnung an (z.B. "Lohn" oder "Zulage").
2. Bestimmte Teile aus diesem Arbeitseinkommen sind nach § 850 a ZPO absolut unpfändbar. Das betrifft insbesondere Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen; Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis 540 DM; 50 Prozent der Überstundenvergütung und Aufwandsentschädigungen.
3. Bestimmte Mindestbeträge des Arbeitseinkommens werden in § 850 c ZPO für unpfändbar erklärt.
4. Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen können sogar unpfändbare Ansprüche ausnahmsweise in gewissen Umfang gepfändet werden, § 850 d ZPO.
5. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Lohn ganz oder teilweise an einen dritte Person ausgezahlt wird, um die Pfändung zu umgehen (oder vereinbaren sie einen nicht der Pfändung unterliegenden Minimallohn), so werden die Gläubiger durch § 850 h ZPO geschützt: Ihnen gegenüber wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch in der üblichen Höhe besitzt.
6. Ist der Arbeitgeber selbst Gläubiger des zu pfändenden Anspruchs, darf er nur soweit gegen die Lohnforderungen des Arbeitnehmers aufrechnen (= mit seiner Forderung "verrechnen"), als dieser pfändbar ist. Das bedeutet, das der Arbeitnehmer den unpfändbaren Teil des Lohnes ausgezahlt bekommen muss.
7. Der unpfändbare Teil des Lohnes kann vom Arbeitnehmer nicht abgetreten werden, § 400 BGB.
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