1. Vereinbarung über Rückzahlung
Wenn der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers eine Ausbildung absolviert, fragt sich, inwieweit eine Vereinbarung zulässig ist, die eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers begründet, wenn dieser vor einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet.
Das Bundesarbeitsgericht hat derartige Vereinbarungen zugelassen, wenn sich der Marktwert des Arbeitnehmers effektiv erhöht hat und sich der Rückzahlungsbetrag zeitanteilig mindert. Nach zwei Jahren darf der Rückzahlungsbetrag z.B. nur noch ein Drittel betragen, wenn eine dreijährige Bindung vereinbart wurde. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dauer der Ausbildung und der Bindungsfrist bestehen.
Nach mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts lässt sich folgende Staffelung der Bindungsfristen aufstellen:
Lehrgangsdauer..........Bindungsfrist
bis zu 2 Monate..........1 Jahr
3 bis 4 Monate............2 Jahre
6 bis 12 Monate..........3 Jahre
über 2 Jahre...............5 Jahre
Hierbei handelt es sich jedoch nur um Richtlinien. Bei besonders teuren oder dem Mitarbeiter besonders nützlichen Fortbildungen kann eine Bindungsfrist auch bei kürzerer Lehrgangsdauer gerechtfertigt sein.
2. Rückzahlung ohne Vereinbarung
Ein Arbeitnehmer, der kurz nach einer betrieblich finanzierten Aus- oder Fortbildung kündigt, muss die Ausbildungskosten in der Regel zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von der Ausbildung tatsächlich einen beruflichen Vorteil hat. Dies ist etwa der Fall, wenn er danach die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllt oder die erworbenen Kenntnisse auch für andere Arbeitsverhältnisse nutzen kann (LAG Rheinland-Pfalz Az.: 5 Sa 1509/00).Das Gericht gab mit seinem Urteil der Rückzahlungsklage eines Arbeitgebers gegen einen früheren Mitarbeiter statt. Der Mitarbeiter hatte an einem sonderpädagogischen Lehrgang und an einer Ausbildung zum Betriebsleiter teilgenommen. Einen Teil der dem Unternehmen entstanden Kosten - rund 13 500 Mark - forderte der Arbeitgeber zurück, nachdem der Mitarbeiter kurz nach dem Abschluss der Ausbildung gekündigt hatte.
Nach Auffassung des LAG verstößt der Arbeitgeber mit dieser Rückforderung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Mitarbeiter hat auf Kosten seines bisherigen Arbeitgebers eine Qualifikation erworben, die er zuvor nicht besessen hat. Daher sei die Rückzahlung für ihn zumutbar und stellt keine unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers dar.
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