Mietminderung wegen mangelhafter Mietsache
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Zur Erklärung: Bei der Mietminderung behält der
Mieter einen Teil des Mietzinses ein, den er nach Beseitigung des Mangels nicht
mehr nachzahlen muss.
Zur Situation: Immer wieder treten an Mietobjekten Mängel auf,
so dass sich für den Mieter die Frage stellt, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe er die Miete mindern darf.
Wichtig: Viele Mieter haben eine falsche Vorstellung über die Höhe der Mietminderung. Hierzu finden Sie unter Punkt 4 Anhaltspunkte.
Tipp: Drucken Sie zunächst die Checkliste 'Mietminderung' aus!
1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) | das Mietobjekt muss: | |
aa) mit einem Mangel behaftet sein, | [mehr dazu] | |
bb) oder ihm muss eine zugesicherte Eigenschaft fehlen, | [mehr dazu] | |
b) | die Mietsache ist an den Mieter überlassen worden, | [mehr dazu] |
c) | die Minderung darf nicht ausgeschlossen sein, | [mehr dazu] |
d) | Wichtig: Auf ein Verschulden des
Vermieters hinsichtlich des Mangels kommt es nicht an. |
k | |
2. Rechtsfolge = Minderung des Mietzinses |
3. Höhe des Minderungsbetrages
Folgende Faktoren beeinflussen den Minderungsbetrag: | |
a) das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung | [mehr dazu] |
b) der für die Minderung anzusetzender Teil der Miete | [mehr dazu] |
c) die Minderungsquote | [mehr dazu] |
kk | |
4. Einzelfälle mit Minderungsquote - Mietminderungstabelle |
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