Mietminderung wegen mangelhafter Mietsache

 

Zur Erklärung: Bei der Mietminderung behält der Mieter einen Teil des Mietzinses ein, den er nach Beseitigung des Mangels nicht mehr nachzahlen muss.
Zur Situation: Immer wieder treten an Mietobjekten Mängel auf, so dass sich für den Mieter die Frage stellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er die Miete mindern darf.

Wichtig: Viele Mieter haben eine falsche Vorstellung über die Höhe der Mietminderung. Hierzu finden Sie unter Punkt 4 Anhaltspunkte.

Tipp: Drucken Sie zunächst die Checkliste 'Mietminderung' aus!

 1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a) das Mietobjekt muss: 
aa) mit einem Mangel behaftet sein, [mehr dazu]
bb) oder ihm muss eine zugesicherte Eigenschaft fehlen, [mehr dazu]
b)  die Mietsache ist an den Mieter überlassen worden, [mehr dazu]
c)  die Minderung darf nicht ausgeschlossen sein, [mehr dazu]
d) Wichtig: Auf ein Verschulden des Vermieters hinsichtlich des 
Mangels kommt es nicht an.
k
2. Rechtsfolge = Minderung des Mietzinses

[mehr dazu]

 3. Höhe des Minderungsbetrages 

Folgende Faktoren beeinflussen den Minderungsbetrag:
a) das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung [mehr dazu]
b) der für die Minderung anzusetzender Teil der Miete [mehr dazu]
c) die Minderungsquote [mehr dazu]
kk

4. Einzelfälle mit Minderungsquote - Mietminderungstabelle

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