Minderungsquote

 

Die Höhe der anzusetzenden Quote bestimmt sich naturgemäß nach dem Einzelfall. Eine pauschale Berechnung nach der Wohnfläche ist nicht zulässig.

Beispiel:
Der Abstellraum ist unbenutzbar. Seine Fläche macht 10 Prozent der Gesamtwohnfläche aus. Die Miete kann nicht automatisch um zehn Prozent gekürzt werden. Ist andererseits die Küche völlig unbrauchbar, kann die Minderungsquote mehr ausmachen, als der Anteil der Küche an der Gesamtwohnfläche.

Folgende Minderungsquoten sind als angemessen angesehen worden:

Siehe dazu auch unter der Rubrik 'Einzelfälle'.

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