Überlassung
der Mietsache an den Mieter
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Nach Abschluss des Mietvertrages ist die Überlassung der Mietsache in einem zum Mietgebrauch geeigneten Zustand an den Mieter die erste Verpflichtung des Vermieters, § 535 BGB. Der Zeitpunkt der Überlassung bestimmt sich nach dem Beginn des Mietverhältnisses. Zur Überlassung muss der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache verschaffen. Dazu gehört auch die Überlassung einer ausreichenden Zahl von Schlüsseln und - soweit vereinbart - die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit von Gemeinschaftsräumen.
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