Auch an gemieteten Wohnungen treten immer wieder Mängel auf (bspw. Schimmel Baulärm Heizung Feuchtigkeit etc.), so dass sich für den Mieter die Frage stellt, ob er deswegen eine Mietminderung gegenüber seinem Vermieter durchsetzen kann. Da im Alltag des Mieters die Frage von Sachmängeln (Gegensatz: Rechtsmängel) im Vordergrund steht, sollen sich die folgenden Ausführungen auf diesen Bereich beschränken.
Laut Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in gebrauchsfreiem und makellosem Zustand zu übergeben und sie in diesem Zustand zu erhalten. Treten Mängel auf, sind diese grundsätzlich durch den Vermieter zu beseitigen.
Für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter eine Mietminderung durchführen, die ggf. sogar zur vollständigen Nichtzahlung des Mietzinses führen kann. Dabei ist es egal, ob der Mangel schon zur Zeit der Überlassung bestand oder erst während der Mietzeit auftritt. Eine Minderung der Miete kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn der Mieter die Mängel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages kannte oder der Mangel vom Mieter selbst verschuldet wurde.
Auf Seiten des Vermieters kommt es dagegen nicht darauf an, ob dieser einen bestehenden Mietmangel verschuldet hat. Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts kann, hat dieser das Recht zur Mietkürzung.
1. Recht des Mieters zur Mietminderung | ||
2. Anspruch des Mieters auf Beseitigung des Mangels | [mehr dazu] | |
3. Selbstbeseitigungsrecht des Mieters | [mehr dazu] | |
4. Zurückbehaltungsrecht des Mieters hinsichtlich des Mietzinses | [mehr dazu] | |
5. Schadensersatzanspruch des Mieters | [mehr dazu] | |
6. Kündigungsrecht des Mieters | [mehr dazu] | |
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7. | Kann der Vermieter dem Mieter wegen der Minderung oder der Zurückbehaltung des Mietzinses kündigen? | [mehr dazu] |
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