Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung

 

Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung richtet sich nach dem vereinbarten Mietzweck. Es muss also festgestellt werden, welche Auswirkung der Mangel oder das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft auf die Tauglichkeit der Mietsache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch hat.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

1. Ist die Tauglichkeit des Mietobjektes zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht vorhanden, wird der Mieter von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses ganz frei. Dies ist allerdings nur selten der Fall, wenn der Mieter die Mietsache überhaupt nicht nutzen kann.

2. Ist die Tauglichkeit des Mietobjekts nur teilweise nicht vorhanden, so ist die Minderungsquote entsprechend dem Grad der Tauglichkeitseinschränkung zu bestimmen. Unerheblich ist insoweit, ob der Mieter die Mietsache tatsächlich nutzen wollte oder zu nutzen versucht hat (z.B. wenn der Mieter im Urlaub ist).

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