Schönheitsreparaturen im Mietrecht - Überblick

Die Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter.

Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die ihre Ursache in der Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (= normales Wohnen) der Mietsache haben. Erforderliche Renovierungsarbeiten aufgrund anderer Ursachen, wie z.B. Bauarbeiten in der Wohnung, gehören nicht in diesen Bereich.

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Allerdings gibt es in nahezu allen Formularmietverträgen eine Klausel, nach der es dem Mieter obliegt, diese Arbeiten auszuführen. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Punkt, fragt sich jedoch in vielen Fällen, ob die in der Vergangenheit vereinbarten Klauseln wirksam sind.

Ein wichtiger Hinweis zur Mieterhöhung wegen einer unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel:

Der Bundesgerichtshof (BGH Az.: VIII ZR 181/07) hat im Juli 2008 die Klage eines Vermieters abgewiesen, der von seinem Mieter deshalb eine Mieterhöhung velangte, weil die im Mietvertrag vereinbarte Klausel betreffs der Schönheitsreparaturen unwirksam war und ihn deshalb nunmehr unerwartet die insoweit entstehenden Kosten treffen. Die Karlsruher Richter begründeten die Klageabweisung wie folgt: Nach § 588 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Den Mieterhöhungsgrund "nicht (wirksam) vereinbarte Kostenübernahme hinsichtlich der Schönheitsreparaturen" kenne das geltende Mietrecht nicht. Der Vermieter müsse als Verwender der Schönheitsreparaturklausel für die Folgen ihrer Unwirksamkeit einstehen und somit auch die Lasten der Schönheitsreparaturen tragen.

Zum Thema Schönheitsreparaturen soll an dieser Stelle folgendes erläutert werden:

1.  Begriff: Schönheitsreparaturen [mehr dazu]
2.  Gesetzliche Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen [mehr dazu]
3.  Abweichende vertragliche Vereinbarungen bei Mietverhältnissen über Wohnraum [mehr dazu]
4.  Speziell: Klauseln hinsichtlich Anfangs-, laufender und Endrenovierung [mehr dazu]
5.  Abweichende vertragliche Vereinbarungen bei Mietverhältnissen über Gewerberaum [mehr dazu]
6.  Ordnungsgemäße Ausführung der Schönheitsreparaturen [mehr dazu]
7.  Renovierungsfristen [mehr dazu]
8.  Folgen bei Nichtausführung der Schönheitsreparaturen [mehr dazu]
9.  Speziell: Schönheitsreparaturen bei Rückgabe der Mietsache [mehr dazu]

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