Die Begriffsbezeichnung der Schönheitsreparaturen findet sich in § 28 Absatz 4 Satz 5 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) wieder. Danach sind Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen, oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.
Wichtig ist, dass die Arbeiten ihre Ursache in der Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (= normales Wohnen) der Mietsache haben.
a) auf Umständen beruhen, die der Mieter nicht zu vertreten hat (z.B. Neutapezierung nach dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden infolge mangelhafter Isolierung des Mauerwerks, Auswechseln des Fußbodenbelags nach einem Wasserschaden),
b) durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts durch den Mieter hervorgerufen wurden (z.B. fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten);
c) durch ein nicht fachgerechtes Ausführen von Schönheitsreparaturen erforderlich werden.
3. Weitere Beispiele dafür, was keine Schönheitsreparaturen sind
- Schönheitsreparaturen nach Modernisierungs- oder Instandhaltungsarbeiten,
- Streichen der Fenster und Wohnungstür von außen,
- Streichen der Kellerräume,
- Reparatur von Türschlössern,
- größere Putzarbeiten am Mauerwerk,
- Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden,
- Auswechseln durch normalen Gebrauch verschlissenen Teppichbodens,
- Austausch von Fensterscheiben,
- Renovierungsarbeiten in Treppenhaus und Waschküche,
- Ausbessern von Schäden am Fußboden,
- Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden.
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