Auch bei Mietverhältnissen über Gewerberäume können hinsichtlich der Schönheitsreparaturen von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Wirksam können insbesondere auch sein: die Vereinbarung kürzerer Renovierungsfristen; die Vereinbarung, dass die Renovierung durch Fachhandwerker auszuführen ist und die Abwälzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Unwirksam sind allerdings insbesondere solche Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen.
Der Bundesgerichtshof hat
zum Wohnraummietrecht mehrmals klar gestellt, dass ein Fristenplan für
die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden
Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn die Fristen im Mietvertrag
flexibel vereinbart sind und am tatsächlichen Renovierungsbedarf ausgerichtet
sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil des OLG Düsseldorf
vom 04.05.2006, Az. I-10 U 174/05) wendet diese Grundsätze nun ebenso auf
das Gewerbemietrecht an. Ein starrer Fristenplan benachteiligt demnach auch
die Mieter von Gewerberäumen in unangemessener Weise und hat die Unwirksamkeit
der Renovierungsklausel zur Folge.
nach oben | Schönheitsreparaturen - Überblick
| Mietrecht
Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht