Schönheitsreparaturen bei Gewerberäumen (Gewerbemietrecht)

Auch bei Mietverhältnissen über Gewerberäume können hinsichtlich der Schönheitsreparaturen von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Wirksam können insbesondere auch sein: die Vereinbarung kürzerer Renovierungsfristen; die Vereinbarung, dass die Renovierung durch Fachhandwerker auszuführen ist und die Abwälzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Unwirksam sind allerdings insbesondere solche Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen. 

Der Bundesgerichtshof hat zum Wohnraummietrecht mehrmals klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn die Fristen im Mietvertrag flexibel vereinbart sind und am tatsächlichen Renovierungsbedarf ausgerichtet sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2006, Az. I-10 U 174/05) wendet diese Grundsätze nun ebenso auf das Gewerbemietrecht an. Ein starrer Fristenplan benachteiligt demnach auch die Mieter von Gewerberäumen in unangemessener Weise und hat die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel zur Folge.

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