Egal, ob der Mieter oder der Vermieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen auszuführen. In beiden Fällen stellt sich die Frage, welche Qualität die Arbeiten erreichen müssen.
Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden.
Auch in der Farbauswahl ist der Mieter nicht ganz frei: Das Landgericht Berlin hat geurteilt, dass Türkis, Lila, Schwarz und Rot ungeeignet seien. Holztürrahmen, die beim Einzug mit Klarlack geschützt waren, dürfen nicht in Grau oder Graublau glänzend lackiert werden, hat das Landgericht Aachen entschieden. Andererseits muss Raufasertapete nicht unbedingt erneuert werden. Es reicht, wenn ordnungsgemäß überstrichen wird. Zu den Schönheitsreparaturen gehören ggf. auch das Anstreichen der Heizungsrohre und -körper, sowie die Innenseiten von Fenstern und Wohnungstüren.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören die Erneuerung eines vom Vermieter verlegten Teppichs oder das Abschleifen und Versiegeln des Parketts. Auch bei übermäßiger Abnutzung des Teppichs oder Parketts, hat der Vermieter kein Recht auf komplett neue Fußbodenbeläge. Er kann nur den Zeitwert, berechnet auf eine Haltbarkeit von 10 Jahren, verlangen.
Der Mieter ist berechtigt diese Arbeiten selbst zu erledigen. Allerdings muss er dies auf fachhandwerklichem Niveau tun, denn nur dann entsprechen die Arbeiten mittlerer Art und Güte.
Enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter einen Fachhandwerker mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen beauftragen muss, so ist dies unwirksam. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, einen ganz bestimmten Fachhandwerker mit der Renovierung zu beauftragen.
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