Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, so stellt sich die Frage, ob er vor Rückgabe der Wohnung nocheinmal renovieren muss, sog. Endrenovierung.
1. Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, muss er unter folgenden Voraussetzungen vor der Rückgabe der Wohnung renovieren:
a) wenn die (wirksam vereinbarten) Renovierungsfristen schon mindestens einmal abgelaufen sind |
und |
b) wenn der Mieter |
aa) bis dahin überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausgeführt hat oder |
bb) seit den von ihm zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen die Renovierungsfristen erneut abgelaufen sind, |
und |
c) wenn die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. |
2. Hat der Mieter die Wohnung renoviert übernommen, so ist er nur dann verpflichtet zu renovieren, wenn:
a) die (wirksam vereinbarten) Renovierungsfristen abgelaufen sind oder
b) die Wohnung trotz des Umstandes, dass die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, überdurchschnittlich stark abgewohnt ist.
Das Vorgesagte gilt auch dann, wenn die folgenden Rückgabeklauseln im Vertrag vereinbart sind:
a) "Die Mieträume sind in einem bezugsfertigen/bezugsgeeigneten Zustand zurückzugeben."
Der Mieter muss hier die Wohnung nicht in einem frisch renoviertem, sondern lediglich in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand übergeben. Ausreichend ist, dass sich die Räume in einem dem üblichen Gebrauch entsprechenden Zustand befinden, so dass der Nachmieter nicht sofort renovieren muss, um die Wohnung benutzen zu können. Schönheitsreparaturen muss der Mieter hier nur durchführen, wenn der Zustand der Wohnung eine Weitervermietung ausschließt.
b) "Die Wohnung muss bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand übergeben werden."
Ist die Wohnung nicht übermäßig stark abgewohnt, so genügt hier, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in den vorgesehenen Fristen durchgeführt hat. Renovieren muss er vor Rückgabe der Mietsache nicht. Die vertragliche Klausel über die Schönheitsreparaturen muss aber an sich wirksam sein. Dies ist sie beispielsweise bei Vereinbarung starrer Fristenregelungen nicht.
c) "Die Wohnung muss bei Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden."
Befindet sich diese Klausel im Mietvertrag, so kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass er die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben hat. Die vertragliche Klausel über die Schönheitsreparaturen muss aber an sich wirksam sein. Dies ist sie beispielsweise bei Nennung starrer Fristen nicht.
d) "Bei Rückgabe der Wohnung ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen."
Steht diese Klausel im Mietvertrag, so müssen nur solche Schäden beseitigt werden, die die Weitervermietung beeinträchtigen und die vom Mieter zu verantworten sind.
e) "Die Wohnung ist bei Rückgabe der Mietsache besenrein zu übergeben."
In diesem Fall muss der Mieter die Wohnung ordentlich durchkehren, grobe Verschmutzungen beseitigen und Spinnweben entfernen. Die Fenster müssen dagegen nicht geputzt werden, auch wenn sie längere Zeit nicht gepflegt wurden.
f) "Der Mieter ist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan verpflichtet. ... Bei Auszug ist die Wohnung renoviert zu übergeben." Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Wichtiger Hinweis:: |
In Folge der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Schönheitsreparaturen, sind nahezu alle vor den Jahren 2003 bis 2006 in Allgmeinen Geschäftsbedingungen (= vom Vermieter vorfomulierte) gefassten Vereinbarungen zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam. Der Mieter ist in diesem Fall nicht zur Durchführung dieser Arbeiten verpflichtet. Mieter sollten daher ihren Mietvertrag genau prüfen lassen! Mehr Infos zu unwirksamen Schönheitsreparaturen-Klauseln. |
3. Wichtig
Gibt der Mieter die Wohnung zurück und ist er nach den oben genannten Grundsätzen zur Renovierung verpflichtet, dann muss er dies selbst dann tun, wenn die Ausführung der Arbeiten sinnlos ist (etwa weil der Vermieter ohnehin plant, die Räume umzubauen). Der Mieter soll nämlich nicht ungerechtfertigt bereichert sein. Das Landgericht Berlin meint allerdings, dass der Mieter nur einen Ausgleich in Geld schaffen muss. Maßgebend für die Höhe des Ausgleichs seien nicht die Kosten, die bei Beauftragung eines Fachmannes anfallen würden, sondern die, die der Mieter bei einer Eigenleistung aufgewendet hätte (10 Euro/Stunde und Materialkosten).
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