Kindesunterhalt: Wer klagt den Unterhaltsanspruch vor Gericht ein?

Normalerweise wird das minderjährige eheliche Kind von beiden Eltern gemeinsam vertreten. Auch bei nichtehelichen Kindern gibt es nun eine gemeinsame Sorge der Eltern.

Leben die (gemeinsam sorgeberechtigten) verheirateten Eltern getrennt und soll gegen einen von ihnen wegen des Kindesunterhalts geklagt werden, dann müsste eigentlich der verklagte Elternteil die gegen ihn selbst gerichtete Klage ebenfalls unterschreiben. Das wird er natürlich nur ungern tun. Deshalb kann in solchen Fällen derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, für dieses klagen. Die Unterhaltsklage kann er sogar "in eigenem Namen" erheben. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der verklagte Elternteil auf ein gegen ihn klagendes Kind sauer wird.

Wird das Kind während des Prozesses volljährig, dann muss es den laufenden Prozess selbst weiterführen.

Mit Rechtskraft der Scheidung muss ein minderjähriges Kind im eigenen Namen, aber vertreten durch den Sorgerechtsberechtigten klagen - oder bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten durch den Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

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