§ 1612a BGB legt ab 01.01.2008 einen gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Nach der Regelung können minderjährige Kinder Unterhalt von einem Elternteil verlangen, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der Unterhalt berechnet sich als ein Prozentsatz des jeweils gültigen Mindestunterhalts. Der Mindestunterhalt wiederum richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag aus dem Einkommenssteuergesetz (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Das BGB legt Prozentsätze für drei Altersstufen fest:
Stufe 1: 0 - 6 Jahre (vollendetes
6. Lebensjahr) - 87%
Stufe 2: 7 - 12 Jahre (vollendetes 12. Lebensjahr) - 100%
Stufe 3: 13 - 18 Jahre (vollendetes 18. Lebensjahr) - 117%
Die Prozentsätze beziehen sich jeweils auf ein Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrages. Dieser liegt am 1.1.2011 bei 2.184 Euro (doppelter Betrag: 4.368). Im Klartext bedeutet dies:
Kinder bis 6 Jahre: 316 Euro / Monat
Kinder zwischen 7 und 12 Jahren: 364 Euro / Monat
Kinder zwischen 13 und 18 Jahren: 425,88 Euro / Monat.
Diese Sätze ändern sich, wenn sich der Kinderfreibetrag im Einkommenssteuergesetz ändert. Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist vom Beginn des Monats an maßgeblich, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Eine in letzter Minute durchgesetzte spezielle Übergangsregelung (§ 36 Nr.4 EGZPO) sorgt dafür, dass der Kindesunterhalt in den alten Bundesländern durch die Ausrichtung am bundesweit gültigen steuerlichen Existenzminimum nicht gegenüber der bisherigen Situation absinken kann. Hier werden ausdrücklich die folgenden Werte festgelegt:
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder:
Kinder bis 6 Jahre: 279 Euro
Kinder zwischen 7 und 12 Jahren: 322 Euro
Kinder zwischen 13 und 18 Jahren: 365 Euro.
Diese Beträge gelten solange, bis der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB diese Sätze übersteigt – was mittlerweile der Fall ist.
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