Seit einiger Zeit gibt es die Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder im "vereinfachten Verfahren". Voraussetzung dafür ist, dass bislang noch kein Kindesunterhalt eingeklagt wurde. Dazu ist ein Formblatt auszufüllen und bei Gericht einzureichen. Das Formblatt / der Antrag muss eine Reihe von Pflichtangaben enthalten, die in § 646 Zivilprozessordnung aufgelistet sind. Im vereinfachten Verfahren kann nach der Rechtslage ab 1.1.2008 Unterhalt festgesetzt werden, der vor Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612b BGB (Kindergeld) oder 1612c BGB (andere regelmäßige kindbezogene Leistungen) das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs.1 BGB nicht überschreitet.
Die Höhe des Unterhalts, der nach dem vereinfachten Verfahren beantragt werden kann, ist ferner vom Alter des Kindes abhängig (§ 647 ZPO). Der Unterhaltsanspruch muss beim Ausfüllen des Formblattes nicht begründet werden. Das Formblatt wird dem Unterhaltspflichtigen dann zugestellt. Innerhalb eines Monats hat dieser die Möglichkeit darzulegen, warum er nicht oder nicht so viel Unterhalt schuldet. Zugleich muss er Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen. Auf diesem Weg kann relativ schnell ein "Titel" erreicht werden, aus dem die Vollstreckung betrieben werden kann.
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