Der so genannte Selbstbehalt ist das, was der Unterhaltsverpflichtete gegenüber seinem Kind / seinen Kindern behalten darf. Die Höhe des Selbstbehalts geht aus den amtlichen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle hervor. Danach beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber
- minderjährigen unverheirateten Kindern
- volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern / eines Elternteiles wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden:
770 Euro im Monat bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
950 Euro im Monat bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.
Diese Beträge enthalten einen Anteil von bis zu 360 Euro für Unterkunft einschließlich Nebenkosten (Warmmiete). Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn der Betrag erheblich und unvermeidbar überschritten wird.
Vom notwendigen Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf ist der angemessene Selbstbehalt zu unterscheiden. Der angemessene Eigenbedarf - anwendbar in erster Linie gegenüber anderen volljährigen Kindern - liegt in der Regel bei mindestens 1.150 Euro im Monat; enthalten ist ein Anteil von 450 Euro / Monat für die Warmmiete.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
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