Das Kindergeld ist bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es zur Deckung des Bedarfs des Kindes dient (§1612b BGB). Die 2001 für die unteren Einkommensgruppen eingeführten Ausnahmeregelungen wurden zum 1.1.2008 abgeschafft. Ein Teil der Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) gibt Richtwerte für die Zahlbeträge unter Anrechnung des Kindergeldes wieder.
Bezugsberechtigt für Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das auf das Kind entfallende Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen. Voraussetzung: Ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes. Davon wird ausgegangen, wenn ein Elternteil ein minderjähriges, unverheiratetes Kind pflegt und erzieht.
Beispiel:
Ein Vater muss 250 EUR Unterhalt an sein Kind zahlen. Der andere Elternteil erhält 184 EUR Kindergeld. 92 EUR kann sich der Unterhaltsverpflichtete anrechnen lassen. Er muss also 168 EUR Unterhalt überweisen.
In allen anderen Fällen, wenn also das beim Elternteil wohnende unterhaltsberechtigte Kind schon volljährig (oder verheiratet) ist, wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet.
Der Vater müsste im Beispiel damit nur noch 86 Euro Unterhalt für sein Kind überweisen.
Wie bis zur Reform des Unterhaltsrechts, bestimmt das Gesetz auch in der Neufassung: Wird auf Grund der Berücksichtigung eines weiteren, nicht gemeinsamen Kindes eines Ehepartners ein höheres Kindergeld gezahlt, bleibt der Betrag, um den es erhöht ist, bei der Anrechnung außer Betracht.
Seit 1.1.2010 gelten erhöhte
Sätze für das Kindergeld: 2010 und 2011 sind folgende Beträge
maßgeblich: Erstes und zweites Kind 184 Euro, drittes Kind 190 Euro, viertes
und jedes weitere Kinde je 215 Euro. Die maßgebliche Regelung ist §
66 Einkommenssteuergesetz (EStG).
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