Kindesunterhalt für eine völlig neue, zweite Ausbildung

Nach dem Gesetz schulden die Eltern dem Kind nur eine (!) Ausbildung. Mit deren Abschluss hat das Kind dann die Möglichkeit, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Eltern haben damit ihre Pflicht getan.

Allerdings gibt es auch in diesem Bereich Ausnahmen: Haben die Eltern z. B. ihr Kind zu einer bestimmten Ausbildung gezwungen und hätte das Kind nach seinen Fähigkeiten auch eine Ausbildung mit wesentlich besseren Verdienstmöglichkeiten erfolgreich absolvieren können (und wollen), dann sind die Eltern verpflichtet, diese "höherwertigere" Ausbildung nun zu finanzieren. Muss die erste Ausbildung wegen Krankheit abgebrochen werden (der Bäckerlehrling entwickelt eine Mehlallergie), dann muss auch eine zweite Ausbildung finanziert werden.

Haben die Eltern die erste Ausbildung nicht finanziert, dann müssen sie auch keine Zweitausbildung ermöglichen.

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