Hinweis: Sie sind hier auf einer Unterseite zum Thema "Unterhaltsanprüche von Kindern" (für mehr Infos bzw. zum Einstieg in dieses Thema bitte dort lesen).
Seit 1.1.2008 legt das Gesetz (§ 1612a BGB) einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Zahlungspflichtig ist der Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt. Der Mindestunterhalt darf in keinem Fall unterschritten werden.
Die Gerichte berechnen den Unterhalt meist nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle (häufig auch Unterhaltstabelle genannt). Diese gilt seit 1.1.2008 für ganz Deutschland, die frühere Berliner Tabelle wird nicht mehr verwendet. Eine unterschiedliche Unterhaltshöhe für Kinder in den alten und neuen Bundesländern gibt es nicht mehr. Der Mindestunterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wurde bei der Erstellung der neuen Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Die Unterhaltstabelle ist nicht verbindlich, sondern enthält Richtwerte. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bei drei Unterhaltsberechtigten aus - ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten werden in der Praxis je nach Anzahl der Berechtigten Tabellensprünge nach oben bzw. unten durchgeführt. Der eigentliche Zahlbetrag des Unterhalts unterscheidet sich vom Unterhaltsbedarf laut Tabelle, weil dabei weitere Zahlen zu berücksichtigen sind z.B. wird oft das hälftige Kindergeld angerechnet (unten 2). Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.11.2010 angepasst.
Hinweis: Die Übergangsregelungen für bestehende dynamische Titel über Kindesunterhalt an die neue Rechtslage werden in den amtlichen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle erläutert.
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen
in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz | Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6) |
||||
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 770/950 |
2. | 1.501 - 1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1.050 |
3. | 1.901 - 2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1.150 |
4. | 2.301 - 2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1.250 |
5. | 2.701 - 3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1.350 |
6. | 3.101 - 3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1.450 |
7. | 3.501 - 3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1.550 |
8. | 3.901 - 4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1.650 |
9. | 4.301 - 4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1.750 |
10. | 4.701 - 5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1.850 |
|
2. Unterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes
Die folgenden
Unterhaltstabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils
(hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen)
ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit
184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.
Am 01.09.2010 traten die geänderten Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen
1. Der Selbstbehalt für barunterhaltspflichtige Erwerbstätige, die Unterhalt für Kinder bis zum 21. Lebensjahr leisten, erhöht sich von 900,00 € auf 950,00 €.
2. Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich um 50,00 € auf 1.150,00 €.
3. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Elternteilen unehelicher Kinder erhöht sich auf 1.050,00 €.
4. Der Bedarfskontrollbetrag wird jeweils um 50,00 € angehoben.
5. Für Unterhaltspflichtige, die nicht erwerbstätig sind, ändert sich nichts.
6. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe hat sich nur für die Studierenden in Anpassung an den erhöhten BAföG-Höchstsatz eine Veränderung ergeben. Der Gesamtunterhalt wird von monatlich 640,00 € auf 670,00 € angehoben. Alle anderen Unterhaltswerte sind im Vergleich zu 2010 gleichgeblieben.
Hinweis: Erwerbtätige
Unterhaltspflichtige erfahren durch die Düsseldorfer Tabelle 2011 gegenüber
der Tabelle 2010 eine Entlastung, da der Selbstbehalt um 50,00 € erhöht
wurde und die einzelnen Unterhaltssätze nicht weiter angestiegen sind (mit
Ausnahme einer Erhöhung für die Studierenden). Für nichterwerbstätige
Unterhaltspflichtige ergeben sich jedoch keine Änderungen.
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