Trennungsunterhalt auch bei Verzicht im Ehevertrag?

Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht im voraus, sondern nur für die Vergangenheit (Unterhaltsrückstände) verzichtet werden (§ 1614 BGB). Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der Familienunterhalt (während der intakten Ehe) und auch der Trennungsunterhalt. Wurde also z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist dies jedenfalls für den Trennungsunterhalt unwirksam. Der berechtigte Ehegatte kann trotz des Verzichtes Unterhalt verlangen.

Anders verhält es sich übrigens beim nachehelichen Unterhalt (ab der Scheidung). Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag, in Vereinbarungen anlässlich der Scheidung etc. möglich und wirksam (§ 1585c BGB). Seit 1.1.2008 müssen übrigens vor Eintritt der Scheidung getroffene derartige Vereinbarungen - sofern sie nicht von einem Gericht während des Scheidungsverfahrens protokolliert werden - vom Notar beurkundet werden.

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