Die Höhe desTrennungsunterhalts

Beim Trennungsunterhalt der Ehegatten gibt es, anders als beim Kindesunterhalt, keine Tabellen, aus denen man die Höhe des Unterhaltsanspruchs ablesen kann.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bei Trennung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehegatten während der intakten Ehe. In der Regel wird hier von den Gerichten wie auch beim nachehelichen Unterhaltsanspruch die so genannte 3/7-Methode angewendet.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden.

1. Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig, Berechtigter ohne Einkommen:

Der Unterhaltspflichtige muss als Ehegattenunterhalt 3/7 des (ggf. nach Abzug des Kindesunterhalts übrig bleibenden und um Steuern, Versicherungen und Schulden bereinigten) Nettoeinkommens entrichten. 1/7 des Nettoeinkommens behält der Unterhaltspflichtige als so genannten Erwerbstätigenbonus. Zu den 3/7 kommt noch die Hälfte der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen hinzu. Obergrenze ist der volle Unterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen.

2. Beide Ehegatten erzielen Erwerbseinkommen:

Es kommt die so genannte Differenzmethode zum Einsatz. Der Unterhalt beträgt 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, Obergrenze ist der volle eheliche Bedarf. Sind sonstige anrechenbare Einkünfte vorhanden, gilt der Halbteilungsgrundsatz.

3. Unterhaltsberechtigter arbeitet freiwillig, d.h. ohne Erwerbsobliegenheit:

Es gilt § 1577 Abs. 2 BGB: Die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind nicht anzurechnen, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Einkünfte, die die vollen Unterhalt übersteigen, werden insoweit angerechnet, als dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse beider angemessen erscheint.

4. Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig (z.B. Rentner):

Je nachdem, ob der andere Ehegatte erwerbstätig ist, können die Methoden 1. - 3. angewendet werden. Der Anspruch beträgt jedoch nur 50% der so ermittelten Sätze.    

Diese Angaben sind Richtwerte nach dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2011.

Im einzelnen kommt es darauf an, wieviel Einkommen die Ehegatten haben, ob Kindern Unterhalt gezahlt werden muss (Kindesunterhalt geht vor), ob vom Antragsteller eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, ob ein Ehegatte etwa eine Ausbildung nachholen darf bzw. muss, ob die durch die Trennung entstandenen Kosten über den Unterhalt verlangt werden können, etc. Es ist also eine ganz konkrete und individuelle Berechnung durchzuführen. 

Auch beim Trennungsunterhalt gilt: Dem Unterhaltspflichtigen Ehegatten muss zumindest sein Selbstbehalt bleiben. Dieser wird ab 1.1.2008 mit 1.050 Euro im Monat angesetzt.

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