Trennungsunterhalt - Was ist beim Trennungsjahr zu beachten?

Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Davon geht man - außer in Härtefällen mit z.B. körperlicher Gewalt aus, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (§ 1566 BGB). Das gesetzlich festgeschriebene Trennungsjahr soll den Ehepartnern noch einmal die Chance geben, über die Trennung nachzudenken, ggf. eine Versöhnung zu versuchen und sich über den nächsten Schritt sicher zu sein. Eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Scheitern einer Ehe besteht übrigens, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zumindest einer von ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr will. Erforderlich ist also eine vollständige Trennung. Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben; eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist ebenso möglich. Dafür reicht allerdings die bloße Trennung von Tisch und Bett nicht. Das eheliche Schlafzimmer darf nicht weiter gemeinsam benutzt werden. In der Wohnung müssen praktisch zwei getrennte Haushalte untergebracht sein. Nicht unbedingt mit einer zweiten Küche oder zweitem Bad. Aber der eine Ehepartner darf für den anderen nicht weiter die Wäsche waschen, für ihn kochen oder sonstige häufige Aufgaben erledigen. Manchmal fragen die Richter tatsächlich danach und dann sollte zumindest das Richtige geantwortet werden. Kurze Versöhnungen schaden dem Getrenntleben nicht. Diese Regelung wurde getroffen, um den Ehegatten die Möglichkeit zur Versöhnung zu geben, auch, wenn sie sich schnell scheiden lassen wollen. Erst wenn die Versöhnung wirklich funktioniert, wird das Trennungsjahr unterbrochen. Ab diesem Zeitpunkt muss wieder ein ganzes Jahr bis zur Scheidung gewartet werden.

nach oben | Vorhergehende SeiteUnterhalt ÜberblickFamilienrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht