Trennungsunterhalt nur bei verschuldeter Trennung? (Unterhaltsrecht)

Die Antwort lautet: Nein.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) besteht unabhängig davon, ob einer der Ehegatten die Trennung verschuldet hat. Der Anspruch setzt lediglich voraus, dass die Parteien getrennt leben und dass einer der Ehegatten nicht genug Geld verdient, um für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Außerdem muss der andere Ehegatte so viel Einkommen haben, dass er dem anderen etwas abgeben kann. Was dem weniger verdienenden Ehegatten zusteht, richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Ein Trennungsverschulden kann allenfalls bei einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit eine Rolle spielen. Ein solcher Fall ist z.B. die Verletzung der familiären Unterhaltspflicht: Hat ein Ehepartner während der Ehe längerfristig weder in finanzieller Form, noch durch andere Leistungen etwa Kinderbetreuung oder Haushaltsführung zum Familienunterhalt beigetragen, kann eine Unterhaltsforderung während der Trennung bzw. nach der Scheidung grob unbillig sein. Grob unbillig kann es auch sein, wenn ein Ehepartner Unterhalt vom anderen fordert, den er vor der Trennung permanent körperlich misshandelt hat. 

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