Straftaten im Straßenverkehr:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist umgangssprachlich "Unfallflucht".
Gehen Sie die Tabelle von oben nach unten durch, um alle Merkmale zu prüfen. die fettgedruckten Begriffe sind näher erläutert. Dort können Sie auch sehen, was Sie erwartet.

Den Wortlaut der Vorschrift finden Sie unter "Gesetzestexte".

Gab es einen Unfall?
[mehr dazu] 

ja

nein

Waren Sie Unfallbeteiligter?
[mehr dazu]

Ende

ja

nein

Haben Sie sich entfernt [mehr dazu], entweder... 

...ohne Feststellungen ermöglicht zu haben oder ohne die Wartepflicht erfüllt zu haben?
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...berechtigt oder entschuldigt oder nach Ablauf der Wartezeit, jedoch ohne unverzügliches nachträgliches Ermöglichen der Feststellungen?
[mehr dazu]

Ende

nein

ja

ja

nein

Ende

Straftat: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Punkte in Flensburg.
Entzug der Fahrerlaubnis/Fahrverbot
Zu den Folgen:
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Ende

Milderung oder Absehen von Strafe: Bei freiwilliger nachträglicher Ermöglichung der Feststellungen bei nicht bedeutendem Sachschaden
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