Straftaten im Straßenverkehr: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist
umgangssprachlich "Unfallflucht".
Gehen Sie die Tabelle von oben nach unten durch, um alle Merkmale zu prüfen.
die fettgedruckten Begriffe sind näher erläutert. Dort können Sie auch sehen, was Sie erwartet.
Den Wortlaut der Vorschrift finden Sie unter "Gesetzestexte".
Gab es einen Unfall? |
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ja |
nein |
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Waren Sie Unfallbeteiligter? |
Ende |
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ja |
nein |
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Haben Sie sich entfernt [mehr dazu], entweder... |
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...ohne Feststellungen ermöglicht zu haben
oder ohne die Wartepflicht erfüllt zu haben? |
...berechtigt oder
entschuldigt oder nach Ablauf der Wartezeit, jedoch
ohne unverzügliches nachträgliches Ermöglichen der
Feststellungen? |
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Ende |
|||||
nein |
ja |
ja |
nein |
||
Ende |
Straftat: Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe. Punkte in Flensburg. Entzug der Fahrerlaubnis/Fahrverbot Zu den Folgen: [mehr dazu] |
Ende |
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Milderung oder Absehen von
Strafe: Bei freiwilliger nachträglicher Ermöglichung der
Feststellungen bei nicht bedeutendem Sachschaden |
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