Straftaten im Straßenverkehr:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Merkmal: Unfallbeteiligter

 

Liegt ein Unfall vor, können Sie sich nur strafbar machen, wenn Sie auch Unfallbeteiligter sind

Da ist zunächst derjenige, der nach dem äußeren Anschein der Unfallsituation zumindest mitverantwortlich am unmittelbaren Geschehen ist. Für die Frage der Unfallbeteiligung kommt es nicht darauf an, ob sich im Nachhinein die Annahme bestätigt oder nicht.

Unfallbeteiligter kann danach auch sein, der nicht Verkehrsteilnehmer war, aber beim aktuellen Unfallgeschehen mit der Möglichkeit unmittelbaren Eingreifens anwesend war.

Das ist zum Beispiel der Mitfahrer, bei dem der nicht ganz unbegründete Verdacht besteht, er sei gefahren.

In Betracht kommt auch der Halter des Fahrzeugs, der das Auto einem Fahruntüchtigen überlassen hat. Erforderlich ist in einem solchen Fall aber stets, dass der Halter beim aktuellen Geschehen anwesend war.

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