Straftaten im Straßenverkehr: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) Strafmilderung/Absehen von Strafe
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Der Richter mildert die Strafe oder sieht ganz
von ihr ab, wenn
- der Unfallbeteiligte
- innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall
- freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Voraussetzung ist aber zusätzlich, dass es sich um einen unbedeutenden Sachschaden handelte und der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs passierte.
In Frage kommen daher nur Parkrempeleien und ähnliches. Dann kassieren Sie in Flensburg neuerdings nur 5 Punkte.
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