Straftaten im Straßenverkehr:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Merkmal: Ermöglichen von Feststellungen bzw. Wartepflicht

 

1. Feststellungen zugunsten der Unfallbeteiligten sind solche, die nach den Umständen im Interesse aller oder einzelner angezeigt sind. Gegenüber den anderen Unfallbeteiligten sind also die erforderlichen Angaben zu machen.

Das Hinterlassen von Zetteln, Visitenkarten, Schuldanerkenntnissen am Auto reicht in keinem Fall aus

Meistens es im Interesse eines Dritten, dass die Polizei gerufen wird. In aller Regel muss der Unfallbeteiligte auf Verlangen deshalb die polizeiliche Unfallaufnahme abwarten.

Feststellungen müssen nicht getroffen werden, wenn der Täter allein unfallbeteiligt und geschädigt ist. Das trifft schon dann nicht mehr zu, wenn der Fahrer nicht Eigentümer das Wagens ist.

Es geht nur um die zugunsten der Berechtigten angezeigten Feststellungen, nicht solche Feststellungen zur Strafverfolgung oder zur Entziehung der Fahrerlaubnis. 

2. Ist niemand am Unfallort besteht eine Wartepflicht. 

Die Wartedauer richtet sich nach den Umständen und nach der Schwere des Schadens.

Nur in bitterkalter Nacht, in gottverlassener Gegend und einem ganz kleinen Sachschaden reicht eine kurze Zeit. In allen anderen Fällen ist Vorsicht angebracht. In der Stadt ist grundsätzlich eine längere Zeit zu veranschlagen, da hier eher mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen gerechnet werden kann. Auch hier sei darauf hingewiesen: Das Hinterlassen von Visitenkarten kann nicht die Wartepflicht ersetzen. Allenfalls kann es die Wartepflicht abkürzen. 

Nach Ablauf der Wartezeit gilt in jedem Fall: Die nicht getroffenen Feststellungen sind unverzüglich nachzuholen!

3. a. Ist die Wartepflicht erfüllt, können Sie auch ohne die zu treffenden Feststellungen den Unfallort verlassen. 

b. Ebenso können Sie den Unfallort verlassen, wenn Sie dazu berechtigt sind oder wenn Sie entschuldigt sind. Dazu gehören Gründe wie Hilfeleistung oder eine Notlage und sogar das irrige Annehmen solcher Gründe und das erst nachträgliche Erfahren von einem Unfall nach Weiterfahrt. Eins ist dabei aber klar: Dringende geschäftliche Termine können kaum oder selten einen solchen Grund ergeben. Auch die Sorge wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt zu werden, begründet nicht eine solche Notlage. In einem solchen Fall können Sie sich aussuchen, was das kleinere Übel ist. Vielleicht gehen Sie später ja doch noch zur Polizei und melden die Tat. Das ist dann immer noch besser, als so erwischt zu werden.

c. Sind die Feststellungen nicht ermöglicht worden, so sind sie unverzüglich nachzuholen. Unverzüglich heißt: Sobald Sie hierzu in der Lage sind. erst am nächghsten Morgen nach einem Unfall in der Nacht kann schon zu spät sein.

Zur Ermöglichung gehört die 
- Mitteilung an die Berechtigten oder 
- an eine nahe gelegene Polizeidienststelle
- unter Angabe 
    -        der Unfallbeteiligung, 
    -        seiner Anschrift,
    -        seines Aufenthaltes,
   
-        Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs
    -        und dessen Zurverfügungstellung.

Das gilt nicht, wenn der Fahrer durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereiteln will. Das ist dann der Fall, wenn er beispielsweise Spuren beseitigt.

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