Straftaten im Straßenverkehr: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) Merkmal: Unfall
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Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr. Das Ereignis muss mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang stehen und nicht nur einen völlig belanglosen Körper- oder Sachschaden nach sich ziehen.
Straßenverkehr ist der öffentliche Verkehr auf Wegen, Plätzen, Autobahnen, Radwegen, Fußgängerwegen, die dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen. Eingeschlossen ist auch der ruhende Verkehr.
Einen Unfall kann es deshalb auch auf einem Parkplatz eines Supermarktes mit einem Einkaufswagen geben und sogar dann, wenn nur Fußgänger beteiligt sind.
Ein Personenschaden tritt auch bei kleinen Verletzungen auf, nicht bei Schreck (nicht Schock!) und Unannehmlichkeiten.
Ein Sachschaden ist dann nicht völlig belanglos, wenn er den Wert von 40 DM übersteigt. Hier ist größte Vorsicht geboten. Schon ein Lackkratzer kann einige hundert DM Schaden verursachen.
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