Beseitigungsanspruch des Mieters bei mangelhafter Mietsache

 

Neben dem Minderungsrecht kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser den Mangel in angemessener Frist beseitigt. Dieser Reparaturanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter den Mangel einige Zeit ohne Widerspruch hingenommen hat. Der Anspruch besteht auch bei kleinen Mängeln, die keine erhebliche Beeinträchtigung mit sich bringen.

Wird der Vermieter nicht tätig, kann der Mieter den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagen. Zeigt sich der Vermieter nicht in dem erforderlichen Maß zur Reparatur bereit, kann das Gericht dem Mieter das Recht geben, die Reparatur selbst und auf Kosten des Vermieters zu veranlassen. Der Vermieter muss dann einen entsprechenden Vorschuss an den Mieter zahlen.

Wichtig:
Zwar ist der Vermieter grundsätzlich zur Reparatur verpflichtet, auch wenn diese sehr teuer wird. Eine Ausnahme wir jedoch gemacht, wenn die Reparatur völlig unwirtschaftlich ist und deshalb die "Opfergrenze" des Vermieters überschritten wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Mietsache völlig zerstört wurde. Bei teilweiser Zerstörung ist die "Opfergrenze" überschritten, wenn sie wirtschaftlich einer vollständigen Zerstörung gleichkommt.

Insoweit wird aber zu berücksichtigen sein, ob der Vermieter durch eine Versicherung abgesichert ist (z.B. bei einem Brandschaden).

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