Selbstbeseitigungsrecht des Mieters bei mangelhafter Mietsache

 

Anstatt den Vermieter auf Beseitigung des Mangels zu verklagen, kann der Mieter den Mangel auch selbst beseitigen.

1. Dies ist in zwei Fällen möglich:

a) Der Vermieter befindet sich mit der Beseitigung in Verzug. Voraussetzungen:

Wichtig:
1. Mängelanzeige und Mahnung können in einem Schreiben erfolgen.
2. Sowohl die Anzeige als auch die Mahnung muss der Mieter nachweisen können; also: Einschreiben mit Rückschein!

b) Die umgehende Beseitigung des Mangels ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich.

2. Beseitigung des Mangels durch den Mieter und Aufwendungsersatz

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen, d.h. die notwendigen Maßnahmen einleiten.

Der Vermieter muss die anfallenden Kosten ersetzen. Hierzu kann der Mieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten vom Vermieter verlangen. Zahlt der Mieter den Vorschuss nicht, so kann der Mieter ihn mit den laufenden Mietzahlungen verrechnen (soweit dies der Mietvertrag zulässt).

Wichtig:
1. Der Vermieter muss aber nur die Aufwendungen ersetzen, die nach Auskunft von Fachleuten geeignet und notwendig sind.

3. Problem: Kosten des Austauschs des zu reparierenden Teils

Ob der Mieter auch den Austausch des zu reparierenden Teils in Auftrag geben darf (z.B. defekter Durchlauferhitzer), ist umstritten. Sicherheitshalber sollte er den Vermieter noch einmal mahnen. Nur im Notfall - wenn der Durchlauferhitzer die einzige Warmwasserquelle in der Wohnung ist - ist der Austausch auch ohne erneute Mahnung möglich.

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