Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen mangelhafter Mietsache

 

Zur Erklärung: Steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu, so muss er nach Beseitigung des Mangels den zurückbehaltenen Mietzins - anders als bei der Minderung - an den Vermieter nachzahlen.

Zur Situation: Beseitigt der Vermieter den Mangel trotz Aufforderung des Mieters nicht, so darf der Mieter zusätzlich zur Minderung einen Teil des Mietzinses zurückbehalten. Dieses Recht kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Wichtig:
1. Die Zurückbehaltung der Miete soll als Druckmittel dienen. Das bedeutet andererseits, dass der Mieter, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat, die einbehaltene Miete - anders als bei der Mietminderung - nachzahlen muss.
2. Darf der Mieter die Miete einbehalten, gerät er nicht in Zahlungsverzug.
3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht erklären; erst im Prozess muss er sich darauf berufen.

Der Mieter darf nicht bei jedem Mangel den gesamten Mietzins zurückhalten. Vielmehr darf er nur den 3- bis 5fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Beträgt die Miete zum Beispiel 1000 DM und kann der Mieter 5% mindern, so darf er 250 DM (5 * 50 DM) zurückhalten. Der Minderungsbetrag beträgt 50 DM, so dass er auch weiterhin 700 DM (1000 abzüglich 300 = 700) zahlen muss.

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