Schadensersatz wegen mangelhafter Mietsache

 

Entsteht dem Mieter durch den Mangel ein Schaden, so kann er zusätzlich zur Mietminderung grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Wichtig:
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, so ist diese Klausel unwirksam.

1. Schaden durch einen Mangel, der bereits bei Vertragsschluss vorliegt

Für einen Schaden des Mieters durch einen solchen anfänglichen Mangel, muss der Vermieter unabhängig von einem etwaigen Verschulden auf jeden Fall einstehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter den Mangel nicht kannte und nicht erkennen konnte.

Achtung:
Wenn der Mieter den Mangel allerdings von Anfang an kennt, kann er später keine Ersatzansprüche mehr stellen.

2. Schaden durch einen Mangel, der nach Vertragsschluss auftritt

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall, dass der Vermieter den Mangel "zu vertreten" hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vermieter seinen Aufsichts-, Sicherungs- und Instandhaltungspflichten nicht ausreichend nachkommt. Der Vermieter muss sich auch das Verschulden von Personen zurechnen lassen, derer er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (z.B. Handwerker, Putzfrau).

3. Schaden durch einen Mangel, der trotz Mahnung des Mieters nicht behoben wird

Hat der Mieter den Vermieter unmissverständlich zur Mangelbeseitigung in angemessener Frist aufgefordert  (= Mahnung) und kommt der Vermieter der Aufforderung nicht nach, so muss er alle Schäden ersetzen, die nach Ablauf der Frist durch den Mangel verursacht werden und zwar unabhängig von seinem Verschulden.

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