Kündigungsrecht des Vermieters, wenn Mieter mindert oder den Mietzins zurückhält?

 

Mindert der Mieter die Miete oder hält er einen Teil der Miete zurück, so stellt sich die Frage, ob der Vermieter ihm, wen ein größerer Betrag (in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten) aufläuft, fristlos kündigen kann.

Voraussetzung für eine Kündigung wäre, dass der Mieter schuldhaft seine Pflicht zur Mietzahlung verletzt hat.

Dies ist jedenfalls soweit nicht der Fall, als der Mieter zur Minderung oder Zurückhaltung des Mietzinses berechtigt ist.

Aber auch wenn der Mieter sich über die entsprechenden Beträge irrt und deshalb eine überhöhte Minderung oder Zurückhaltung durchführt, kann der Vermieter grundsätzlich nicht kündigen. Einen Irrtum über den Minderungsumfang oder das Zurückbehaltungsrecht hat der Mieter nämlich regelmäßig nicht zu vertreten, da das Gericht letztlich darüber entscheidet.

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