Durch die Änderung von vielen Gesetzen wurde in den letzten Jahren die Rechtsstellung des Lebenspartners der des Ehegatten weitgehend angeglichen. Lesen Sie auf dieser Seite zunächst einen kurzen Überblick über die Rechte und Pflichten von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern in den einzlenen Lebensbereichen. Auf den Folgeseiten (siehe unten) finden Sie ausführliche Informationen zu einzelnen Aspekten.
Begründung der Lebenspartnerschaft: Gleichgeschlechtliche Paare können ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, wenn beide Personen bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft steht der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft oder einer neuen Ehe entgegen (§ 1306 BGB, § 1 Abs. 3 LPartG).
Lebenspartner sind wie Eheleute einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Das bedeutet eine umfassende Verpflichtung zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung in allen Lebenslagen.
Gemeinsamer Name: Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen bestimmen oder den Geburtsnamen eines Lebenspartners wählen. Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann seinen Namen dem gemeinsamen Namen voranstellen oder anfügen.
Unterhalt: Nach den gleichen Vorschriften sind Lebenspartner wie Eheleute einander zum gemeinsamen Lebensunterhalt verpflichtet. Damit wird alles umfasst, was nach den Verhältnissen der Lebenspartner erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse des Lebenspartners zu befriedigen.
Güterstand und Schlüsselgewalt: Ebenso wie Eheleute leben Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alles, was der Einzelne zu Beginn der Lebenspartnerschaft besitzt oder während des Zusammenlebens erwirbt, bleibt persönliches Eigentum. Ebenso wie Eheleute können sie ihre Vermögensverhältnisse individuell durch notariellen Vertrag regeln. Wie in der Ehe erhalten die Lebenspartner die «Schlüsselgewalt». Damit werden beide berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs auch für den anderen Lebenspartner zu schließen (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, § 1357 BGB).
Sorgerecht: Bringt ein Lebenspartner ein Kind in die Lebenspartnerschaft mit ein, für das er das alleinige Sorgerecht besitzt, kann der Lebenspartner im Einvernehmen mit dem Elternteil auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Schulbesuch, Betreuung, medizinische Versorgung) mitentscheiden.
Erbrecht: Wie in der Ehe ist der Lebenspartner neben Kindern zu einem Viertel, neben Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe zur Hälfte. Zusätzlich erhält der Lebenspartner wie ein Ehegatte pauschal ein Viertel als Zugewinnausgleich. Sind weder Kinder, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder noch Großeltern vorhanden, erbt der Lebenspartner alles.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben werden, wenn beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung ein Jahr vergangen ist. Bei einseitiger Erklärung muss der Lebenspartner wie ein Ehegatte drei Jahre warten. Ohne Wartezeit kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Fortsetzung aus Gründen, die in der Person des Partners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Während der Trennung kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Wenn es zur Abwendung einer schweren Härte erforderlich ist, kann ein Lebenspartner von dem anderen auch verlangen, ihm die gemeinsame Wohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Grundsätzlich muss jeder Lebenspartner nach Aufhebung der Partnerschaft für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, weil er zu alt, zu krank oder zu gebrechlich ist, kann er vom anderen Partner angemessenen Unterhalt verlangen. Bei Streit über Unterhalt, Hausrat und Wohnung entscheidet das Familiengericht.
Seit 1.9.2009 ist die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats bei endgültiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht mehr im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. § 17 LPartG verweist nun auf die entsprechenden Regelungen bezüglich der Ehescheidung in § 1568a und 1568b BGB.
Mietrecht: In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters automatisch der Ehegatte bzw. der Lebenspartner ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Vergleichbares gilt auch für einen gemeinschaftlich geschlossenen Kleingartenpachtvertrag.
Zeugnisverweigerungsrecht: Im Straf- und Zivilprozess erhält der Lebenspartner Zeugnisverweigerungsrecht, das auch gilt, wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht.
Ausländerrecht: Lebenspartner können unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten eingebürgert werden. Ebenso wurden die Vorschriften des Familiennachzugs auf den Lebenspartner ausgedehnt.
Kranken- und Pflegeversicherung, Sozialleistungen: Lebenspartner und deren Kinder werden in die beitragsfreie Familienversicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen, wenn sie kein eigenes Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen (§ 10 SGB V) haben. Beim Arbeitslosengeld wird der Leistungssatz erhöht, wenn Kinder in einer Lebenspartnerschaft aufwachsen (§ 129 SGB III). Auch beim Elterngeld wird die Partnerschaft berücksichtigt.
Keine Angleichung: In vielen Gesetzen fehlt noch die Angleichung, weil der Bundesrat dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz die Zustimmung verweigert hat. Dazu gehören Bestimmungen im Steuerrecht, im Beamtenrecht, im Bundessozialhilfegesetz. Es hat jedoch auch hier einige Angleichungen gegeben: So sind eingetragene Lebenspartner im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht den Ehegatten weitgehend gleichgestellt worden (identischer Freibetrag, aber unterschiedlicher Steuersatz). Im Beamtenrecht ist die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern länderabhängig uneinheitlich. Sehr weit fortgeschritten ist sie etwa in Berlin und Hamburg, wo verpartnerte Beamte z. B. hinsichtlich der Hinterbliebenenpension, der Familienzuschläge, der Beihilfe, beim Trennungsgeld und beim Laufbahnrecht den Ehegatten gleichgestellt sind.
1. Das Lebenspartnerschaftsgesetz – Regelungsinhalt |
2. Eingetragene Lebenspartner und Mietrecht |
3. Eingetragene Lebenspartner und Erbrecht |
4. Trennung der eingetragenen Lebenspartner |
5. Auflösung der Lebenspartnerschaft |
6. Exkurs: Nichteheliche Lebensgemeinschaft (nicht eingetragene Lebenspartnerschaft) |
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