Nach den Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des Lebenspartners gesetzliche Erbansprüche. Diese sind im wesentlichen denen des Ehegatten nachgebildet sind. Dem überlebenden Lebenspartner steht beim Tod des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (das sind Kinder, Enkel, Urenkel usw.) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses zu. Sind Verwandte erster noch zweiter Ordnung nicht vorhanden und auch keine Großeltern, ordnet das Gesetz an, dass der Lebenspartner allein erbt. Genau wie jede andere testierfähige Person können auch eingetragene Lebenspartner vom Gesetz abweichende Anorndungen / Regelungen in einem Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis treffen.
Wir die Lebenspartnerschaft vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst, verliert ein (gemeinschaftliches) Testament wie bei Ehepartnern seine Wirkung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die jeweilige Verfügung auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft gemacht wurde.
Ein eingetragener Lebenspartner ist im Falle der Enterbung berechtigt den Pflichtteil zu verlangen. Das bedeutet, er kann von den Erben die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen, wenn der Erbfall eintritt.
Eingetragene Lebenspartner des Erblassers werden für die Erbschafts- und Schenkungssteuer der Steuerklasse III zugeordnet. Hier bleibt ein Unterschied zu den Ehegatten erhalten, die Erben der Steuerklasse I sind. Die Steuerklasse wirkt sich auf den Steuersatz aus (Steuerklasse I: 7 – 30 Prozent Steuer; Steuerklasse III: 30 bis 50 Prozent Steuer).
Angeglichen wurde allerdings der Erbschaftsteuer-Freibetrag: Lebenspartner haben genauso wie Ehepartner des Erblassers einen Freibetrag von 500.000 Euro. Auch dem überlebenden Lebenspartner steht ferner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu, der allerdings um den Kapitalwert nicht der Erbschaftssteuer unterliegender Versorgungsbezüge gekürzt wird (§ 17 ErbStG).
Die eingetragenen Lebenspartner werden auch ausdrücklich in der Regelung über die gegenseitige Erbeinsetzung (§ 15 Abs. 3 ErbStG) berücksichtigt. Setzen sich beide gegenseitig zu Erben ein mit der Maßgabe, dass nach dem Ableben des zweiten Partners der beiderseitige Nachlass an einen Dritten gehen soll, wird per Gesetz angenommen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass Erbe des zuletzt verstorbenen Partners ist. Erbschaftssteuerlich besteht für den Dritten (den Schlusserben) die Möglichkeit, zu beantragen, dass der Besteuerung sein Verhältnis zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde gelegt wird. Dies kann Einfluss auf die Steuerklasse und damit auf den Steuersatz haben: Ein Kind des zuerst verstorbenen Lebenspartners würde nach der gesetzlichen Regel der Steuerklasse III zugeordnet, könnte jedoch auf Antrag in die Steuerklasse I kommen.
Die dargestellten Freibeträge
und Steuersätze gelten seit der Erbschaftssteuerreform vom 1.1.2009. Danach
kam es zu einer Reform der Reform, die zum 1.1.2010 u. a. die Voraussetzungen
der Steuerbefreiungen für Erben von Betrieben abmilderte und die zunächst
angehobenen Steuersätze in der Steuerklasse II wieder reduzierte (z. B.
Geschwister, von 30 bis 50 Prozent auf 15 bis 43 Prozent).
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