Das Lebenspartnerschaftsgesetz - Regelungsinhalt

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) gibt es seit dem 16.02.2001. Es regelt, wie eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern begründet wird und was für Pflichten die Partner untereinander haben. Bei Einführung des LPartG bestanden noch erhebliche Unterschiede in der rechtlichen Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Mittlerweile sind diese zum großen Teil beseitigt worden.

Heute regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz folgende Bereiche:

Abweichende Regelungsmöglichkeiten der Bundesländer:

Gab es am 1.1.2009 landesrechtliche Regelungen, nach denen die Erklärungen nach dem LPartG nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen behördlichen Stelle abzugeben sind, so gelten diese Bestimmungen nach dem 1.1.2009 weiter. Dies gilt auch für Vorschriften über die Beurkundung und Dokumentation etwa bei Begründung der Lebenspartnerschaft. Auch nach dem 31.12.2008 können die Bundesländer hier abweichende Regelungen treffen).

Hausrat und Wohnung:

Einige Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurden in jüngerer Zeit gestrichen und durch Verweise auf die Regelungen bezüglich der Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch ersetzt. So ist seit dem 1.9.2009 der Verbleib von gemeinsamer Wohnung und Hausrat im Fall der endgültigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht mehr im LPartG geregelt. Nunmehr enthält § 17 LPartG einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften hinsichtlich der Ehescheidung in § 1568a und 1568b BGB.

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