Auflösungder Lebenspartnerschaft bei eingetragenen Lebenspartnern

Das Lebenspartnerschaftsgesetz unterscheidet die Trennung der Lebenspartner und die endgültige Auflösung der Lebenspartnerschaft. Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist das Äquivalent zur Scheidung einer Ehe.

Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Partner durch ein Gericht mit einem Urteil aufgehoben werden, wenn

1. die Partner seit einem Jahr getrennt leben und

2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,

3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Wie bei einer Ehe ist auch eine Aufhebung möglich, weil die Verbindung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, unter Drohungen etc. geschlossen wurde.

Trotz Ablauf von drei Jahren Trennungszeit wird die Lebenspartnerschaft ausnahmsweise nicht aufgehoben, wenn dies für einen der Partner einen besonderen Härtefall bedeuten würde.

Grundsätzlich sorgt nach Auflösung der Lebenspartnerschaft jeder Partner für sich selbst. Kann ein ehemaliger Lebenspartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, hat er Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt gegen den anderen. Die Regelungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1570 ff. BGB) sind anwendbar. Unterhalt ist – bei Bedürftigkeit - zu zahlen

Wie ein geschiedener Ehegatte muss auch ein ehemaliger Lebenspartner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Was angemessen ist, richtet sich nach Ausbildung, Fähigkeiten, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand sowie den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft. Auch eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung kann obligatorisch sein, wenn sie für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit notwendig ist.

Der Unterhaltsanspruch wird durch die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen begrenzt. Dessen finanzielle Existenz soll durch die Unterhaltspflicht nicht gefährdet werden.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, regelt § 1609 BGB die Rangfolge hinsichtlich des Unterhaltsanspruches. Dabei kommen Kinder an erster Stelle, dann folgen Elternteile, die Kinder betreuen und Lebenspartner nach sehr langer Partnerschaft, schließlich alle weiteren Partner und „geschiedenen“ Partner an dritter Stelle.

Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn eine neue Ehe eingegangen wird, wenn eine neue Lebenspartnerschaft begründet wird oder der Berechtigte stirbt.

Für die Behandlung von Hausrat und gemeinsamer Wohnung verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf die eherechtlichen Regelungen in §§ 1568a und 1568b BGB.

Eine Zuweisung der Wohnung an einen Partner ist bei Miet- und Eigentumswohnungen möglich (vgl. Abschnitt „Lebenspartnerschaft und Mietrecht“).

Für die Haushaltsgegenstände gilt: Jeder Lebenspartner kann verlangen, dass ihm der andere anlässlich der Auflösung der Partnerschaft die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf diese unter Berücksichtigung des Wohls im Haushalt lebender Kinder und der beiderseitigen Lebensverhältnisse darauf in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder dies sonstwie gerechtfertigt erscheint. Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum, wenn das Alleineigentum eines Ehegatten nicht feststeht. Überträgt ein Ehegatte sein Eigentum an Haushaltsgegenständen dem anderen auf dessen Verlangen, kann er eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Auch die Regelungen über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz) sind auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anwendbar.

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