Das Lebenspartnerschaftsgesetz unterscheidet die Trennung der eingetragenen Lebenspartner und die endgültige Auflösung der Partnerschaft (= Äquivalent zur Scheidung einer Ehe).
Bei einer Trennung besteht unter den Lebenspartnern Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt, dessen Höhe sich nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen richtet. Die Vorschriften über den Trennungsunterhalt während der Ehe (§ 1361 BGB, § 1609 BGB) sind anwendbar. Von einem nicht erwerbstätigen Partner kann die Aufnahme einer Tätigkeit nur dann verlangt werden, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Lebensumständen erwartet werden kann. Berücksichtigt wird, ob er oder sie früher bereits erwerbstätig war, wie lange die Lebenspartnerschaft bestanden hat und wie die finanziellen Verhältnisse beider Partner sind.
Wie bei einer Ehe kann der Trennungsunterhalt ausgeschlossen sein, weil seine Zahlung als grob unbillig, also als ungerecht, erscheinen würde. Dies ist z. B. der Fall wenn der Berechtigte in einer verfestigten Partnerschaft lebt, Straftaten oder schwere Verfehlungen gegen den Zahlungspflichtigen begangen hat oder seine eigene Bedürftigkeit mutwillig selbst herbeigeführt hat. Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, legt § 1609 BGB eine Rangfolge fest. Dabei kommen Kinder an erster Stelle, dann folgen Elternteile, die Kinder betreuen und Lebenspartner nach sehr langer Partnerschaft, schließlich alle weiteren Partner und „geschiedenen“ Partner an dritter Stelle.
Bei einer Trennung hat ein Lebenspartner Anspruch auf Herausgabe seiner eigenen Haushaltsgegenstände (§ 13 LPartG). Allerdings muss er sie dem anderen zur Nutzung überlassen, wenn dieser sie zur Führung eines geordneten Haushalts benötigt und eine Überlassung gerechtfertigt erscheint. Gehören Haushaltsgegenstände beiden gemeinsam, werden sie aufgeteilt. Vom Gericht kann eine Nutzungsvergütung für Haushaltsgegenstände festgelegt werden. Die Eigentumsverhältnisse ändern sich nur bei Vereinbarung der Lebenspartner.
§ 14 LPartG regelt die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an einen der Partner im Trennungsfall. Die Überlassung der ganzen oder eines Teiles der Wohnung kann nur verlangt werden, wenn dies zur Vermeidung eines Härtefalles erforderlich ist, insbesondere dann, wenn ein Partner seine Kinder in dieser Wohnung aufzieht. Ein Anspruch auf Überlassung der gesamten Wohnung besteht für einen Lebenspartner insbesondere dann, wenn ihn der andere bedroht oder an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt hat. Dies gilt bei weniger schwerwiegenden Taten allerdings nicht, wenn keine weiteren Übergriffe zu befürchten sind.
Hat ein Lebenspartner die gemeinsame
Wohnung in Trennungsabsicht verlassen und innerhalb von sechs Monaten nach seinem
Auszug keine ernsthafte Rückkehrabsicht bekundet, so wird per Gesetz vermutet,
dass er dem in der Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht
überlassen hat. Die Regelungen über die Wohnungszuweisung gelten für
Mietwohnungen ebenso wie für Eigentumswohnungen oder andere Wohnrechte.
Eigentumsrechte eines Partners sind bei der Zuweisung der Wohnung jedoch durch
das Gericht besonders zu berücksichtigen.
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