Alkohol im Straßenverkehr |
Achtung: Ab 1. August 2007 dürfen Fahranfänger in der Probezeit keinen Alkohol zu sich nehmen, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen wollen ("Null-Promille-Grenze"). Das absolute Alkoholverbot gilt außerdem für alle Kraftfahrzeugführer(innen) unter 21 Jahren, unabhängig davon, ob sie sich in der Probezeit befinden oder nicht. Das Alkoholverbot gilt für alle Fahranfänger, also auch für diejenigen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht haben.
Folgende Sanktionen sind bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vorgesehen:
Für alle anderen Fahrer und Fahrerinnen eines Kfz kommt es hinsichtlich der Folgen von Alkohol im Straßenverkehr darauf an:
Die Spanne der Sanktionen reicht - neben Fahrverbot oder sogar Entzug der Fahrerlaubnis - von Bußgeld bis Freiheitsstrafe.
Besonderheiten gelten für Fahranfänger. Siehe hierzu unter dem Thema "Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis auf Probe".
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Blutalkohol in Promille |
Ausfallerscheinungen/Gefährdung/Schaden? | |
nein | ja | |
unter 0,3 |
Strafe/Bußgeld/Fahrverbot: nein |
|
ab 0,3 bis weniger als 0,5 | Strafe/Bußgeld/Fahrverbot:
nein [mehr dazu] |
Strafe/Entzug
der Fahrerlaubnis: |
ab 0,5 bis weniger als 0,8 | Bußgeld:
ja Neu: Fahrverbot: ja Strafe: nein [mehr dazu] |
|
ab 0,8 bis weniger als 1,1 | Bußgeld/Fahrverbot:
ja Strafe: nein [mehr dazu] |
|
ab 1,1 |
Strafe/Entzug
der Fahrerlaubnis:
ja |
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