Alkohol im Straßenverkehr: ab 0,8
bis weniger als 1,1Promille - ohne alkoholtypische Ausfallerscheinungen -
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Jetzt wird es langsam teuer. Die Beträge können bei vorsätzlicher Begehung auch noch höher liegen, bis zu 2.000 DM sind möglich. Treten Ausfallerscheinungen hinzu, machen Sie sich strafbar, da Sie dann relativ fahruntüchtig sind.
Verstoß | Verbot | Regelsatz/DM | Punkte | Fahrverbot |
Kraftfahrzeug geführt mit Blutalkohol von 0,8 Promille oder mehr (Nr. 68 BKatV) | § 24a Abs.1 StVG | 500 | 4 | 1 Monat |
...bei Eintragung von bereits einer Entscheidung im Verkehrszentralregister (Nr. 68.1 BKatV)... |
§ 24a Abs. 1 StVG | 1.000 | 4 |
3 |
...bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen wegen Alkoholverstößen (Nr. 68 .2 BKatV) | § 24a Abs. 1 StVG | 1.500 | 4 | 3 |
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