Anfechtung des Kaufvertrages

 

Jeder weiß: Verträge müssen eingehalten werden. Wer einen Vertrag schließt, muss die daraus folgenden Verpflichtungen erfüllen. Wollte eine Vertragspartei den Vertrag aber gar nicht so schließen, wie es geschehen ist, fragt sich, wie sie sich wieder davon lösen kann. Soweit eine Vertragspartei sich beim Kauf über bestimmte Umstände geirrt hat, steht ihr die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages offen. Die Erklärung der irrenden Vertragspartei wird vernichtet und der zunächst geschlossene Vertrag als von Anfang an nicht existent behandelt.

Folgende Themen sollen an dieser Stelle behandelt werden:

1. Welche Irrtümer berechtigen zur Anfechtung? [mehr dazu]
2. Welche Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung? [mehr dazu]
3. Arglistige Täuschung und Drohung als Anfechtungsgrund [mehr dazu]
4. Der Geschäftsgegner weiß von dem Irrtum [mehr dazu]
5. Wie übt man eine Anfechtung aus? [mehr dazu]

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