Welche
Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung?
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Bei
den nachfolgend genannten Irrtümern befindet sich der Erklärende zwar auch im
Irrtum. Die genannten Irrtümer berechtigen jedoch nicht zur Anfechtung des
Vertrages. Die betroffene Vertragspartei kann sich deshalb nicht vom Vertrag lösen
und muss die daraus folgenden Verpflichtungen einhalten.
Hier liegt ein Irrtum über
den Wert oder den Preis einer Leistung oder Sache vor. Der Erklärende irrt sich
nur in seiner persönlichen Kalkulation; deshalb ist der Irrtum unbeachtlich.
Ausnahmsweise ist der Irrtum doch beachtlich: Der Erklärende legt seine
Kalkulation offen dar und nimmt sie in seine Erklärung mit auf.
Beispiel: Beim Verkauf eines Altmetalllagers zum Tagespreis schätzen Verkäufer
und Verkäufer einen Haufen Eisen auf 40 Eisenbahnwahnwaggons, was einen
Kaufpreis von 37.000,- Reichsmark ergibt. Das Eisen füllt aber 80 Waggons. -
Hier handelt es sich zwar nur um eine Kalkulation, diese wurde aber offen erklärt.
Die Anfechtung ist möglich.
2. Der Motivirrtum
Der Erklärende schätzt die
wirtschaftliche Realität falsch ein. Er irrt also in der Annahme, es werde
etwas passieren oder nicht passieren.
Beispiel: Jemand kauft ein Auto in der Erwartung, er werde in der nächsten
Woche eine Arbeit in einem anderen Ort aufnehmen. Der Arbeitsvertrag kommt
jedoch nicht zustande. Eine Anfechtung ist nicht möglich.
Hier
irrt der Erklärende nicht über die erklärten, sondern über die gesetzlichen
Folgen.
Beispiel: Ein Verkäufer meint, er müsse nicht für Mängel der Kaufsache
einstehen. Da die Mängelgewährleistung eine gesetzliche Folge des Kaufs ist,
ist der Verkäufer daran gebunden.
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