Welche Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung?

 

Bei den nachfolgend genannten Irrtümern befindet sich der Erklärende zwar auch im Irrtum. Die genannten Irrtümer berechtigen jedoch nicht zur Anfechtung des Vertrages. Die betroffene Vertragspartei kann sich deshalb nicht vom Vertrag lösen und muss die daraus folgenden Verpflichtungen einhalten.

1. Der Kalkulationsirrtum

Hier liegt ein Irrtum über den Wert oder den Preis einer Leistung oder Sache vor. Der Erklärende irrt sich nur in seiner persönlichen Kalkulation; deshalb ist der Irrtum unbeachtlich.
Ausnahmsweise ist der Irrtum doch beachtlich: Der Erklärende legt seine Kalkulation offen dar und nimmt sie in seine Erklärung mit auf.
Beispiel: Beim Verkauf eines Altmetalllagers zum Tagespreis schätzen Verkäufer und Verkäufer einen Haufen Eisen auf 40 Eisenbahnwahnwaggons, was einen Kaufpreis von 37.000,- Reichsmark ergibt. Das Eisen füllt aber 80 Waggons. - Hier handelt es sich zwar nur um eine Kalkulation, diese wurde aber offen erklärt. Die Anfechtung ist möglich.

2. Der Motivirrtum

Der Erklärende schätzt die wirtschaftliche Realität falsch ein. Er irrt also in der Annahme, es werde etwas passieren oder nicht passieren.
Beispiel: Jemand kauft ein Auto in der Erwartung, er werde in der nächsten Woche eine Arbeit in einem anderen Ort aufnehmen. Der Arbeitsvertrag kommt jedoch nicht zustande. Eine Anfechtung ist nicht möglich.

3. Der Irrtum über gesetzliche Rechtsfolgen

Hier irrt der Erklärende nicht über die erklärten, sondern über die gesetzlichen Folgen.
Beispiel: Ein Verkäufer meint, er müsse nicht für Mängel der Kaufsache einstehen. Da die Mängelgewährleistung eine gesetzliche Folge des Kaufs ist, ist der Verkäufer daran gebunden.

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