Wie wird eine Anfechtung ausgeübt?

 

Für die erfolgreiche Anfechtung ist eine Anfechtungserklärung, ein Anfechtungsgrund und das Einhalten der gesetzlichen Frist erforderlich.

1. Anfechtungserklärung

Erforderlich ist zunächst eine Anfechtungserklärung desjenigen, der sich geirrt hat. Angefochten werden muss die eigene, irrige Erklärung. Die Erklärung muss gegenüber dem Geschäftsgegner erfolgen und zwar so, dass dieser erkennen kann, dass der Anfechtende nicht an seiner ursprünglichen Erklärung festhalten will (Bsp.: "Ich werde meiner Verpflichtung nicht nachkommen, da ich mich über ... geirrt habe."). Die Erklärung muss das Wort "Anfechtung" nicht ausdrücklich enthalten.

2. Anfechtungsgrund

Der Anfechtende benötigt einen Grund zur Anfechtung, z.B. einen Inhaltsirrtum. Der Irrtum muss erheblich sein: Der Irrtum muss erkennen lassen, dass der Erklärende seine Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn er die wahre Sachlage erkannt und den Fall richtig eingeschätzt hätte.

3. Anfechtungsfrist

Die Anfechtung muss von demjenigen, der sich geirrt hat, unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) erklärt werden. Der Irrende muss also, sobald er seinen Irrtum erkannt und Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat, die Anfechtung gegenüber dem Geschäftsgegner erklären.

Liegt der Anfechtungsgrund in einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung des Geschäftsgegners, so ist die Anfechtung dagegen innerhalb eines Jahres möglich. Maßgeblicher für den Fristbeginn ist im Falle der arglistigen Täuschung der Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung die Beendigung der Zwangslage.

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