Wie wird eine
Anfechtung ausgeübt?
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Für die
erfolgreiche Anfechtung ist eine Anfechtungserklärung, ein Anfechtungsgrund und
das Einhalten der gesetzlichen Frist erforderlich.
1.
Anfechtungserklärung
Erforderlich ist
zunächst eine Anfechtungserklärung desjenigen, der sich geirrt hat.
Angefochten werden muss die eigene, irrige Erklärung. Die Erklärung muss gegenüber
dem Geschäftsgegner erfolgen und zwar so, dass dieser erkennen kann, dass der
Anfechtende nicht an seiner ursprünglichen Erklärung festhalten will (Bsp.:
"Ich werde meiner Verpflichtung nicht nachkommen, da ich mich über ...
geirrt habe."). Die Erklärung muss das Wort "Anfechtung" nicht
ausdrücklich enthalten.
2.
Anfechtungsgrund
Der Anfechtende benötigt einen Grund zur Anfechtung, z.B. einen Inhaltsirrtum.
Der Irrtum muss erheblich sein: Der Irrtum muss erkennen lassen, dass der Erklärende
seine Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn er die wahre Sachlage erkannt und
den Fall richtig eingeschätzt hätte.
3.
Anfechtungsfrist
Die Anfechtung
muss von demjenigen, der sich geirrt hat, unverzüglich (das heißt ohne
schuldhaftes Zögern) erklärt werden. Der Irrende muss also, sobald er seinen
Irrtum erkannt und Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat, die Anfechtung
gegenüber dem Geschäftsgegner erklären.
Liegt der
Anfechtungsgrund in einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung
des Geschäftsgegners, so ist die Anfechtung dagegen innerhalb eines Jahres möglich.
Maßgeblicher für den Fristbeginn ist im Falle der arglistigen Täuschung der
Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle
der Drohung die Beendigung der Zwangslage.
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