Der Geschäftsgegner
weiß von dem Irrtum
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Weiß der Geschäftsgegner, was der andere mit der irrigen Erklärung in Wirklichkeit gemeint hat, dann gilt die Erklärung so, wie sie von dem Irrenden eigentlich gewollt ist - eine falsche Bezeichnung oder ein Zahlendreher schadet hier also nicht. Der Vertrag kommt so zustande, wie er von beiden Seiten gewollt ist. Es gibt keinen Grund zur Anfechtung.
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