Der Geschäftsgegner weiß von dem Irrtum

 

Weiß der Geschäftsgegner, was der andere mit der irrigen Erklärung in Wirklichkeit gemeint hat, dann gilt die Erklärung so, wie sie von dem Irrenden eigentlich gewollt ist - eine falsche Bezeichnung oder ein Zahlendreher schadet hier also nicht. Der Vertrag kommt so zustande, wie er von beiden Seiten gewollt ist. Es gibt keinen Grund zur Anfechtung.

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