Anfechtungsgrund
"Arglistige Täuschung und Drohung"
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Ein
Anfechtungsgrund besteht auch dann, wenn eine Vertragspartei bei Vertragsschluss
arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde.
Eine arglistige Täuschung
liegt vor, wenn in dem anderen einen Irrtum erregt wird, indem ihm falsche
Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen verschwiegen werden.
Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler versichert die Unfallfreiheit eines Autos.
Er weiß, dass dies nicht zutrifft.
Eine widerrechtliche Drohung ist gegeben, wenn dem anderen Teil für den Fall,
dass dieser seine Erklärung hinsichtlich des Vertragsschlusses nicht abgibt,
ein Nachteil angekündigt wird.
Beispiel: Ein Autokäufer droht mit Schlägen, wenn der Wagen vom Händler nicht
billiger verkauft wird.
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