Welche
Irrtümer berechtigen zur Anfechtung?
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Folgende
Irrtümer einer Vertragspartei berechtigen zur Anfechtung des Vertrages:
- Der
Erklärungsirrtum - Der Erklärende wollte nicht das erklären, was er
äußerlich betrachtet erklärt.
Beispiel: Der Erklärende will ein Auto für 50.000,- € verkaufen,
verspricht oder verschreibt sich aber und bietet ihn seinem Vertragspartner
für 25.000,- € an.
- Der
Inhaltsirrtum - Der Erklärende wollte genau das erklären, was er
auch gesagt oder geschrieben hat, er verbindet aber einen anderen
Bedeutungsgehalt damit.
Beispiel: Der Erklärende irrt über die Mengenbezeichnung "Gros"
und bestellt 12 "Gros" Toilettenpapier. Er weiß nicht, dass er 12
Dutzend(!) bestellt hat.
- Der
Identitätsirrtum – Der Erklärende irrt über die Person des Geschäftsgegners.
Beispiel: Der Erklärende verwechselt die Telefonnummer und richtet seine
Vertragserklärung an eine Person, mit der er gar keinen Vertrag schließen
will.
- Der
Eigenschaftsirrtum - Der Erklärende irrt über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache. Verkehrswesentlich
ist eine Eigenschaft nur, wenn auf sie im Rechtsverkehr bei Geschäften der
fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Beispiel: Beim Kauf eines Autos geht man irrig davon aus, dass die Reifen im
Preis mit inbegriffen sind.
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