Veräußerung / Verkauf von Betrieben und Betriebsteilen

Wird ein Betrieb bzw. ein Betriebsteil veräußert, so gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, § 613a Abs. 1 BGB. Das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitnehmern im Vorfeld der Veräußerung ist dadurch allerdings nur teilweise ausgeschlossen. Andererseits können die Arbeitnehmer der Veräußerung widersprechen.

Folgende Themen sollen an dieser Stelle behandelt werden:

1. Was bedeutet "Betrieb" oder "Betriebsteil"? [mehr dazu]
2. Was bedeutet "Rechtsgeschäft" iSv § 613a BGB [mehr dazu]
3. Was bedeutet "Übergang der Arbeitsverhältnisse"? [mehr dazu]
4. Kündigungen im Zuge der Betriebsübernahme [mehr dazu]
5. Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Betriebsübergang [mehr dazu]
6. Umgehung des Arbeitnehmerschutzes [mehr dazu]
7. Beweisprobleme [mehr dazu]

nach oben | Vorhergehende Seite | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht